CO2-ABGABE BEIM AUTOIMPORT IN DIE SCHWEIZ – ALLES WAS SIE WISSEN MÜSSEN

Erfahren Sie in diesem Artikel alles über die CO2 Abgabe beim Autoimport in die Schweiz (umgangssprachlich auch „CO2-Steuer“ genannt) und wie Sie über die CO2 Börse AG eventuell sogar einen lukrativen CO2-Bonus erhalten.

WELCHE FAHRZEUGE SIND VON DER CO2-ABGABE BEIM AUTOIMPORT BETROFFEN?

CO2-Abgaben sind für das Referenzjahr 2023 zu entrichten
für Personenwagen, die den CO2-Grenzwert von 118 g/km überschreiten sowie
für leichte Nutzfahrzeuge, die einen CO2-Ausstoss von mehr als 186 g/km aufweisen.

Die genannten Grenzwerte beziehen sich auf das neue WLTP-Messverfahren. Artikel 10 Absätze 1 und 2 CO2-Gesetz weist hingegen noch die Grenzwerte nach dem früher verwendeten NEFZ-Messverfahren aus (PW: 95 g/km; LNF: 147 g/km). Die ab 2021 tatsächlich zur Anwendung kommenden, höheren Grenzwerte nach WLTP wurden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 CO2-Gesetz beschriebenen Verfahren festgesetzt.

Eine CO2 Abgabe auf leichte Nutzfahrzeuge und Personenwagen wird auf Importautos erhoben,
• die erstmals in der Schweiz zugelassen werden und
• die vor ihrem Import in die Schweiz höchstens sechs Monate im Ausland zugelassen waren oder zwischen 6 und 12 Monate alt sind und weniger als 5000 km Laufleistung aufweisen:

Fahrzeuge, die bereits länger als sechs Monate im Ausland zugelassen waren, oder solche, die zwar mehr als 6, aber weniger als 12 Monate alt sind mit einer Laufleistung von weniger als 5000 km, unterliegen der CO2-Abgabepflicht bei der Einfuhr in die Schweiz. Sie müssen anlässlich der ersten Inverkehrsetzung einem Prüfverfahren zur CO2-Steuer bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) unterzogen werden.

Massgebend für die Ermittlung der Sechsmonatsfrist sowie der weiteren Bedingungen bezüglich der CO2-Abgabepflicht ist der Zeitraum zwischen dem Datum der Erstzulassung im Ausland und dem Zeitpunkt der Zollanmeldung in der Schweiz. Dies betrifft Fahrzeuge, die nicht länger als 6 Monate zugelassen waren, sowie Fahrzeuge, die zwischen 6 und 12 Monate alt sind und weniger als 5000 km Laufleistung aufweisen.

DEFINITION CO2-STEUER: WAS BEDEUTET CO2-ABGABE BEIM AUTOIMPORT?

Die CO2-Abgabe beim Autoimport ist ein staatliches Lenkungsinstrument, das zur Senkung der CO2-Emissionen in der Schweiz beitragen soll. Bei Überschreitung der CO2-Zielwerte muss der Importeur als Sanktion eine CO2 Abgabe auf Personenwagen und seit 2020 auch eine CO2 Abgabe auf leichte Nutzfahrzeuge entrichten.

Im Juli 2012 führte die Schweiz CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in der Schweiz zugelassene Personenwagen (PW) ein.
• Der seither für Personenwagen geltende Grenzwert von 130 g CO2/km wurde ab 2020 auf 95 Gramm pro Kilometer reduziert (Grenzwerte nach dem früheren NEFZ-Messverfahren) beziehungsweise 118 g/km nach dem neuen WLTP-Messverfahren.
Für leichte Nutzfahrzeuge (LNF) gilt ab 2021 ein Grenzwert von 147 Gramm CO2 je Kilometer (altes NEFZ-Messverfahren) beziehungsweise 186 g/km (neues WLTP-Messverfahren). Zu den LNF zählen leichte Sattelschlepper und Lieferwagen.

Die CO2 Abgabe auf Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge zielt auf den Verkehrssektor, der mit 31,6 Prozent (2020) unter allen Wirtschaftsbereichen am stärksten zu den CO2-Emissionen der Schweiz beiträgt.

Von der CO2 Abgabe auf Personenwagen und der CO2 Abgabe auf leichte Nutzfahrzeuge ist die seit 2008 erhobene CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl zu unterscheiden, für die gesonderte Bestimmungen des CO2-Gesetzes gelten. CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung: Zwei Drittel der CO2 Steuer auf fossile Brennstoffe werden unabhängig vom individuellen Brennstoff-Verbrauch über die Krankenkassen als Ökobonus an Schweizer Bevölkerung und Wirtschaft zurückgegeben.

WIE VIEL CO2-STEUER ZAHLEN KLEINIMPORTEURE UND GROSSIMPORTEURE JÄHRLICH?

Die zunehmende Elektrifizierung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hat zu einem deutlichen Rückgang der CO2-Sanktionen geführt.

Im Jahr 2021 lag die Gesamtsumme der auf importierte Personenwagen erhobenen CO2-Sanktionen bei nur noch 28,1 Millionen Franken – nach 132,5 Millionen Franken 2020.

Von den PW-Sanktionsbeträgen entfielen
– 2021: 26,9 Millionen CHF auf 72 Großimporteure und 1,1 Millionen CHF auf Kleinimporteure. Von den zehn grössten Grossimporteuren wurden 89 Prozent der importierten PW abgerechnet.
– 2020: 131,1 Millionen CHF auf 76 Großimporteure und 1,4 Millionen CHF auf Kleinimporteure. Von den zehn grössten Grossimporteuren wurden 91 Prozent der importierten PW abgerechnet.

Bei leichten Nutzfahrzeugen gingen die CO2-Sanktionen von 15,7 Millionen CHF (2020) auf 9,4 Millionen Franken (2021) zurück.

Von den LNF-Sanktionsbeträgen entfielen
2021: 9,1 Millionen CHF auf 29 Großimporteure und 0,3 Millionen CHF auf Kleinimporteure.
2020: 15,6 Millionen CHF auf 50 Großimporteure und 0,1 Millionen CHF auf Kleinimporteure.

Von den zehn grössten Grossimporteuren wurden in 2020 und 2021 jeweils 97 Prozent der importierten LNF abgerechnet.

CO2-ABGABE: KLEINIMPORTEURE UND PRIVATIMPORTEURE

WAS SIND KLEINIMPORTEURE?

Kleinimporteur ist, wer in einem Kalenderjahr
• weniger als 50 PW beziehungsweise
• weniger als 6 LNF
in die Schweiz einführt.

Als Kleinimporteur gilt auch, wer seinen privaten Neuwagen selbst aus dem Ausland importiert und in der Schweiz in Verkehr setzt (Privatimporteur).

Der Status als Kleinimporteur oder Grossimporteur wird für Personenwagen und für leichte Nutzfahrzeuge separat festgestellt.

Kleinimporteure rechnen die CO2 Abgabe auf jedes Auto einzeln mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) ab (Artikel 23 Absatz 2 CO2-Verordnung). Eine fällige CO2-Steuer ist vom Kleinimporteur zu entrichten, bevor das importierte Fahrzeug in Verkehr gesetzt werden darf.

CO2 ABGABE AUF AUTOS: PREISDIFFERENZEN ZWISCHEN ASTRA (BUNDESAMT FÜR STRASSEN) UND CO2 BÖRSE AG 

Die CO2 Börse AG ermöglicht Kleinimporteuren (Autohandel und Privatpersonen) bereits seit Juni 2012, die CO2-Abgabe zu einem verbesserten Tarif abzuwickeln. Kleinimporteure können mögliche Kostenreduktionen mit dem CO2-Abgabe-Kalkulator der CO2 Börse AG online ermitteln.

LUKRATIVER CO2-BONUS FÜR IMPORTEURE

Autoimporteure können sich bei der CO2 Börse AG einen attraktiven CO2-Bonus sichern, mit der wir den Import besonders verbrauchsgünstiger Fahrzeuge belohnen. Für Mehrfachimporteure bedeutet der CO2-Bonus faktisch eine CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung.

Der CO2-Bonus der CO2 Börse AG ist eine Sofort-Barauszahlung, die Kleinimporteure und Grossimporteure erhalten, wenn die CO2-Emissionen eines importierten Fahrzeugs unterhalb des CO2-Zielwertes liegen (zum Beispiel: unterhalb des für Personenwagen bei Anwendung des WLTP-Messverfahrens geltenden Zielwertes von 118 g CO2/km).

Vom CO2-Bonus der CO2 Börse AG profitieren Kleinimporteure und Grossimporteure, Privatpersonen und gewerbliche Autohändler wie von einer CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung. Zwingende Voraussetzung für die Zahlung eines CO2-Bonus ist lediglich, dass die Zulassung des Fahrzeugs im gleichen Kalenderjahr erfolgt.

Die Höhe des CO2 Bonus hängt von den Faktoren Fahrzeug-Leergewicht und CO2-Ausstoss ab.

Wenn Sie als Privatimporteur in den Genuss des CO2 Bonus kommen wollen, dann übersenden Sie uns bitte das Schweizer Zollformular 13.20A und das COC (EU-Übereinstimmungserklärung) jeweils im Original per Post.

Privatpersonen können ihren CO2 Bonus mit dem CO2-Kalkulator der CO2 Börse AG berechnen.

GROSS- UND KLEINIMPORTEURE

Als gewerblicher Autohändler (Kleinimporteur oder Grossimporteur) registrieren Sie sich zunächst auf der Online-Plattform der CO2 Börse AG, um den CO2 Bonus nach unserem Händlertarif und damit faktisch eine attraktive CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung zu erhalten. Senden Sie bitte anschliessend das Zolldokument 13.20 A und das Typenschein-Datenblatt an unsere E-Mail-Adresse info@co2-boerse.ch. Sie erhalten dann von der CO2 Börse AG Informationen über die weitere Vorgehensweise. Nutzen Sie die Möglichkeit zu einer faktischen CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung! 

SO WIRD DIE CO2 ABGABE AUF PERSONENWAGEN UND LEICHTE NUTZFAHRZEUGE BERECHNET

Als Kleinimporteur eines in die Schweiz importierten Neufahrzeugs können Sie die CO2-Abgabe mithilfe unseres Online-Tools leicht ermitteln. (Das Tool eignet sich nur für die Berechnung von CO2 Abgaben auf Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge von Kleinimporteuren, nicht aber für die Berechnung von CO2 Abgaben für Autos, die der Flotte eines Grossimporteurs angehören. Dazu ist eine Anmeldung auf der Händlerplattform zwingend.) Bitte geben Sie hierzu folgende Daten in unser Online-Formular für die Berechnung der CO2-Abgabe ein: – die Hersteller-Marke – Jahr des Fahrzeug-Imports in die Schweiz, – das Fahrzeug-Gewicht sowie – die CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Das Gewicht und die fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen entnehmen Sie bitte dem von Ihrem Fahrzeughersteller ausgestellten Certificate of Conformity (COC). Hinweis: Das COC weist drei CO2-Emissionswerte aus (inner- und ausserorts sowie kombiniert). Tragen Sie bitte den im COC angegebenen kombinierten Wert in das Online-Formular ein. Ergänzen Sie bitte abschliessend Ihre persönlichen Kontaktdaten (Name, Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse).

DAS WEITERE VERFAHREN ZUR ABWICKLUNG DER CO2 ABGABE AUF AUTOS

Nachdem Sie die CO2-Steuer ermittelt haben, übersenden Sie uns bitte (jeweils im Original) • das COC und • das Schweizer Zolldokument 13.20 A. Nach Erhalt Ihrer Unterlagen, führen wir die Abwicklung der CO2 Abgabe auf Ihr Auto über unseren CO2-Pool beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch.

ERMITTLUNG DER CO2 ABGABE AUF EIN AUTO: FORMEL UND BERECHNUNGSBEISPIEL

Die Höhe der CO2 Abgabe für ein Auto hängt vom Fahrzeug-Gewicht und vom Umfang der Überschreitung des Fahrzeug-individuellen CO2-Zielwertes ab. Die CO2-Abgabe wird nach folgender Formel berechnet:

1.) ERMITTLUNG DES FAHRZEUGINDIVIDUELL ZULÄSSIGEN CO2-AUSSTOSSES

Fahrzeug individuell zulässiger Fahrzeug-Zielwert in g CO2/km (hier: für Personenwagen): 118 g bzw. 145 g CO2/km + Faktor a* x (Fahrzeug-Leergewicht des Referenzjahres minus durchschnittliches Leergewicht aller Neufahrzeuge des Vorvorjahres) g CO2/km *Der „Faktor a“ ist eine gesetzlich vorgegebene Grösse auf einer Zielwertgeraden, die für Personenwagen 0,0333 und für Leichte Nutzfahrzeuge 0,096 beträgt. Der obigen Formel liegt folgende Grundregel zugrunde: Je höher das Fahrzeuggewicht, desto höher ist die fahrzeugindividuell zulässige CO2-Emission.

2.) ÜBERPRÜFUNG AUF EINHALTUNG DER FAHRZEUGINDIVIDUELL ZULÄSSIGEN CO2-EMISSION

Nehmen wir beispielsweise an, • dass die Berechnung unter 1.) einen individuell zulässigen CO2-Zielwert von 100 g CO2/km ergeben hat und • dass im COC ein kombinierter CO2-Emissionswert von 104 g CO2/km ausgewiesen wird. In unserem Beispielsfall überschreitet das Fahrzeug seinen zulässigen CO2-Emissionswert um 4 g CO2/km. Diese Überschreitung von 4 g CO2/kg bildet die Grundlage für die Berechnung der CO2-Abgabe in Schweizer Franken.

3.) BERECHNUNG DER CO2 ABGABE AUF AUTOS: PROPORTIONAL ZUR ZIELWERT- ÜBERSCHREITUNG

Den CHF-Betrag der CO2 Abgabe pro Gramm CO2 Zielwertüberschreitung legt das UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) alljährlich neu fest. Dabei orientiert sich das UVEK an der im CO2-Gesetz festgelegten Bandbreite, die ab 2019 zwischen 95 und 152 Franken liegt (Artikel 13 Absätze 1 und 2 CO2-Gesetz). Für das Referenzjahr 2022 wird pro Gramm Zielwertüberschreitung eine CO-Abgabe von 104 CHF und für 2023 101 CHF berechnet (Anhang 5 Absatz 3 der CO2-Verordnung). Daraus ergibt sich in unserem Berechnungsbeispiel folgende CO2 Abgabe für einen Personenwagen: Aufgrund der Zielwert-Überschreitung von 4 g CO2/km beträgt die CO2 Abgabe für Importwagen im Jahr 2022 4*104 CHF, also 416 CHF und im Jahr 2023 4*101 CHF, also 404 CHF.

CO2-ABGABE BEIM AUTOIMPORT: WIE WIRD MIT DER CO2 BÖRSE AG ABGEWICKELT?

  • Privatpersonen können bei Einbeziehung der CO2 Börse AG die CO2-Steuer mit einem übersichtlichen Online-Tool durch wenige Dateneingaben selbst berechnen.
  • Anschliessend übersendet der Privatimporteur folgende Unterlagen im Original an die CO2 Börse AG:
    • Zolldokument 13.20 A
    • Konformitätsbescheinigung, COC
    • gegebenenfalls eine ausländische Zulassungsbescheinigung
  • Nach Prüfung der Unterlagen sendet die CO2 Börse AG diese einschliesslich des CO2-Abtretungsformulars an das ASTRA.
  • Die Rücksendung der Originalunterlagen erfolgt nach Eingang der Steuerzahlung.
  • Die Abwicklung des gesamten Vorgangs nimmt üblicherweise drei bis fünf Tage in Anspruch.

GEWERBLICHE IMPORTEURE

Gewerbliche Importeure (Kleinimporteure und Grossimporteure) registrieren sich kostenlos auf der Händler-Plattform der CO2 Börse AG.

  • Der Importeur erfasst das Importfahrzeug auf der Händler-Online-Plattform.
  • Mit der nun vorhandenen Datenbasis wird das CO2-Abtretungsformular automatisch erstellt und dem Importeur in wenigen Sekunden per E-Mail zugestellt.
  • Der gewerbliche Importeur übersendet nun folgende Unterlagen an das ASTRA:
    • Zolldokument 13.20 A
    • Konformitätsbescheinigung, COC
    • CO2 Abtretungsformular
    • gegebenenfalls eine ausländische Zulassungsbescheinigung.
  • Die Abwicklung über Bundesamt für Strassen dauert gewöhnlich zwei bis drei Tage.

WIE WIRD DIE CO2-ABGABE OHNE EINBEZIEHUNG DER CO2 BÖRSE AG ABGEWICKELT?

Für ein Fahrzeug, das von einem Kleinimporteur in die Schweiz eingeführt wird und für das eine CO2 Abgabe auf Personenwagen und seit 2020 auch für leichte Nutzfahrzeuge zu entrichten ist, hat der Kleinimporteur beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zu stellen.

  • Zunächst muss der Kleinimporteur in Eigenverantwortung abschätzen, ob das Fahrzeug von der CO2-Steuer auf Autos betroffen ist. Als Hilfestellung steht auf der ASTRA-Webseite lediglich ein Ablaufplan zur Prüfung einer möglichen CO2-Steuerpflicht zur Verfügung.
  • Kommt der Importeur zu dem Ergebnis, dass eine CO2 Abgabe für sein Auto in Betracht kommt, dann lädt er ein Antragsformular für die Bescheinigung von der Webseite des ASTRA herunter.
  • Nach ordnungsgemässer Ausfüllung des Formulars übersendet der Importeur seinen Antrag unter Beifügung der erforderlichen Originaldokumente (Zollformular 13.20 A, COC und gegebenenfalls eine ausländische Zulassungsbescheinigung) an das Bundesamt für Strassen.
  • Das ASTRA bemüht sich darum, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Rechnung über die CO2-Steuer per A-Post zukommen zu lassen. Die Rechnung weist das Fahrzeug aus, für das eine CO2 Abgabe beim Autoimport berechnet wurde, und benennt auch die CO2-Zielwert-Überschreitung.
  • Nach Eingang der Steuerzahlung sendet das ASTRA die Originaldokumente an den Kleinimporteur zurück.

GROSSIMPORTEURE

WER IST GROSSIMPORTEUR?

Als Grossimporteur gilt, wer innerhalb eines Kalenderjahres
• mindestens 50 PW beziehungsweise
• mindestens 6 LNF
in die Schweiz importiert und in Verkehr gesetzt hat.
(Artikel 18 Absatz 1 CO2-Verordnung)

Wer gilt als Kleinimporteur?

Kleinimporteur ist, wer innerhalb eines Referenzjahres eine geringere Fahrzeugstückzahl importiert als für die Einstufung als Grossimporteur erforderlich wäre (Artikel 20 CO2-Verordnung).

PROVISORISCHER STATUS ALS GROSSIMPORTEUR

Hat ein Importeur im Vorjahr die für die Klassifizierung als Grossimporteur geforderte Fahrzeug-Stückzahl importiert, so wird der Importeur auch im nächsten Referenzjahr „provisorisch“ (vorläufig) wie ein Grossimporteur behandelt (Artikel 18 Absatz 2 CO2-Verordnung). .

Wenn der Importeur im Vorjahr eine kleinere Anzahl Fahrzeuge importiert hat, als für die Eingruppierung als Grossimporteur erforderlich ist,
dann kann der Importeur für das nachfolgende Referenzjahr gleichwohl „provisorisch“ als Grossimporteur eingestuft werden,
wenn er einen entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Energie (BFE) stellt (Artikel 18 Absatz 3 CO2-Verordnung).

Sollte sich am 31. Dezember des Referenzjahres herausstellen, dass die importierte Neuwagenflotte des Importeurs unterhalb der für einen Grossimporteur vorausgesetzten Mindest-Fahrzeug-Stückzahl liegt,
dann gilt der Importeur für das Referenzjahr als Kleinimporteur (Artikel 18 Absatz 4 CO2-Verordnung).

BILDUNG VON EMISSIONSGEMEINSCHAFTEN

Importeure und Hersteller können sich für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu einer PW- oder einer LNF-Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, um gemeinsam die für Grossimporteure geltenden Mindestimportmengen zu erreichen.

Der Antrag auf Bildung einer Emissionsgemeinschaft muss beim Bundesamt für Energie bis spätestens zum 31. Dezember des vor dem Referenzjahr liegenden Kalenderjahr gestellt werden
(Artikel 22 CO2-Verordnung).

Beispiel: Die Antragstellung auf Bildung einer Emissionsgemeinschaft für das Kalenderjahr 2024 muss bis spätestens zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

INDIVIDUELLE ZIELVORGABEN FÜR GROSSIMPORTEURE

Grossimporteure erhalten vom Bundesamt für Energie (BFE) individuelle CO2-Zielvorgaben (Artikel 28 CO2-Verordnung in Verbindung mit Anhang 4a der CO2-Verordnung).

Die Umsetzung dieser CO2-Ziele wird vom BFE in Kooperation mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) kontrolliert.

BERECHNUNG DER CO2-ZIELERREICHUNG

Grossimporteure rechnen die CO2 Abgabe auf Autos nicht für jedes importierte Fahrzeug einzeln ab. Die von Grossimporteuren über das Bundesamt für Energie durchzuführende Abrechnung der CO2 Abgabe für leichte Nutzfahrzeuge und Personenwagen erfolgt vielmehr für die gesamte Fahrzeugflotte einheitlich, nämlich zum CO2-Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) aller in einem Kalenderjahr importierten Neufahrzeuge.

BERÜCKSICHTIGUNG VON ÖKÖINNOVATIONEN BEI DER ZIELERREICHUNG VON GROSS- UND KLEINIMPORTEUREN

Falls die Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die Emission eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch Ökoinnovationen vermindert werden, so wird diese Reduzierung mit maximal 7 Gramm CO2/km angerechnet (Artikel 26 Absatz 1 CO2-Verordnung).

In der Konformitätsbescheinigung (COC) ausgewiesene CO2-Verminderungen durch Ökoinnovationen werden mit folgenden, von Jahr zu Jahr abnehmenden Faktoren multipliziert. Dadurch reduziert sich allmählich die zunächst deutlich erhöhte Gewichtung von Ökoinnovationen für die CO2-Zielerreichung:
– Referenzjahr 2021: Faktor 1,9,
– Referenzjahr 2022: Faktor 1,7,
– Referenzjahr 2023: Faktor 1,5.
(Artikel 26 Absatz 2 CO2-Verordnung).

Ab dem Referenzjahr 2023 fallen zwei Sonderregelungen für Grossimporteure weg

Grossimporteure profitieren bei der Berechnung der CO2-Zielerreichung nur noch bis zum Referenzjahr 2022 durch zwei Sonderregelungen:

Freigrenzen-Regelung

Nach der Freigrenzen-Regelung bleibt (bis einschliesslich zum Referenzjahr 2022) ein bestimmter Prozentanteil der emissionsstärksten Fahrzeuge einer Importflotte bei der Ermittlung der Zielerreichung unberücksichtigt. In die Berechnung der Zielerreichung fliesst nur ein bestimmter Prozentanteil der Fahrzeugflotte ein – nämlich die Fahrzeuge mit den niedrigsten CO2-Emissionen innerhalb einer Flotte:
– Referenzjahr 2020: 85 Prozent einer Fahrzeugflotte,
– Referenzjahr 2021: 90 Prozent,
– 2022: 95 Prozent.
(Artikel 27 Absatz 2 CO2-Verordnung)

Ab dem Referenzjahr 2023 werden auch die emissionsstärksten Fahrzeuge einer Neuwagenflotte ohne Ausnahme in die CO2-Zielereichung einbezogen.

Super-Credit-Regelung

Auch die sogenannten Super-Credits erleichtern Grossimporteuren die Zielerreichung (bis einschliesslich Referenzjahr 2022), indem Fahrzeuge mit einer CO2-Emission von unter 50 g/km mehrfach angerechnet werden:
– Referenzjahr 2020: 2-fach,
– Referenzjahr 2021: 1,67-fach,
– Referenzjahr 2022: 1,33-fach.
(Artikel 27 Absatz 3 CO2-Verordnung)

Für die Anrechnung von Super Credits gilt eine Obergrenze: eine Verminderung der rechnerischen durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte durch Super Credits erfolgt nur bis maximal 9,3 Gramm CO2/km (unter Berechnung nach dem WLTP-Verfahren)
(Artikel 27 Absatz 4 CO2-Verordnung)

Ab dem Referenzjahr 2023 entfällt die Begünstigung durch eine Super-Credit-Regelung.

BERECHNUNG DER CO2-STEUER

Überschreitet ein Grossimporteur oder ein Kleinimporteur seine CO2-Zielvorgabe, so wird CO2-Steuer fällig.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt alljährlich die Höhe der Sanktion für ein Gramm CO2-Zielüberschreitung (Artikel 13 Absatz 2 CO2-Gesetz) und weist diese in Anhang 5 zur CO2-Verordnung aus (Artikel 29 CO2-Verordnung).
Anhang 5 der CO2-Verordnung sieht folgende Sanktionsbeträge je Gramm CO2-Zielwertüberschreitung vor:
– Referenzjahr 2022: 104,00 Franken
– Referenzjahr 2023: 101,00 Franken

Ab einer Zielwert-Überschreitung von 0,1 Gramm wird der Sanktionsbetrag für ein volles Gramm CO2 fällig.
Als Referenzjahr wird dasjenige Kalenderjahr bezeichnet, für das die Einhaltung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird (Artikel 17e CO2-Verordnung).

CO2 BÖRSE AG: CO2-STEUER-LÖSUNGEN FÜR GROSSIMPORTEURE

Die Flotten von Grossimporteuren verfügen über ein hohes Volumen an Importfahrzeugen, für die CO2-Steuer auf Personenwagen beziehungsweise auf leichte Nutzfahrzeuge zu entrichten ist. Die CO2 Börse AG entwickelte daher für Grossimporteure ein neuartiges Lösungskonzept zur CO2-Abgabe beim Autoimport in Form der sogenannten Volumenabrechnung.

VOLUMENABRECHNUNG FÜR GROSSIMPORTEURE: REDUZIERUNG DER CO2-STEUER

Rechtliche Grundlage der Volumenabrechung bei der CO2 Börse AG ist die von der CO2-Verordnung zugelassene Möglichkeit, nach der Einfuhr in die Schweiz die CO2-Emissionsvolumen von Importfahrzeugen an andere Unternehmen abzutreten.

Grossimporteure können bei der CO2 Börse AG ein CO2-Volumen-Kontingent für ein bestimmtes Kalenderjahr buchen.

Das erworbene Kontingent ermöglicht es Grossimporteuren, das CO2-Emissionsvolumen insbesondere verbrauchsstarker Fahrzeuge an die CO2 Börse AG abzutreten. Dies bedeutet eine Ausgliederung emissionsstarker Importfahrzeuge aus der CO2-abgabepflichtigen Fahrzeugflotte.

CO2 ZIELWERTE FÜR FAHRZEUG-HERSTELLER

ALLGEMEINES VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG VON HERSTELLER-CO2-ZIELWERTEN

Jeder Fahrzeughersteller erhält einen individuellen CO2-Zielwert für seine Fahrzeugflotte. Je nach Anzahl der von Automobilhersteller im Jahr vor dem Referenzjahr in Verkehr gesetzten Fahrzeuge kommen für einen bestimmten Hersteller die für Kleinimporteure oder Grossimporteure geltenden Regelungen der CO2-Verordnung sinngemäss zur Anwendung (Artikel 21 CO2-Verordnung).

CO2-ZIELWERT: BEZOGEN AUF DEN DURCHSCHNITT EINER HERSTELLERFLOTTE, NICHT AUF EINZELNES FAHRZEUG

Die Zielwerte (95 g für PW ab 2020 beziehungsweise 147 g für Lieferwagen und Sattelschlepper bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen) bilden keine für jedes einzelne Fahrzeug geltende starre Obergrenze, sondern eine Zielgrösse, die sich auf den Durchschnitt der Gesamtflotte eines einzelnen Herstellers bezieht. Fahrzeug-Hersteller dürfen also leistungsstarke Autos mit einer oberhalb des Zielwertes liegenden CO2-Emission verkaufen, wenn diese Überschreitung durch andere Fahrzeuge mit geringeren CO2-Werten ausgeglichen wird.

CO2-ZIELWERT: BEZOGEN AUF DEN DURCHSCHNITT EINER HERSTELLERFLOTTE, NICHT AUF EINZELNES FAHRZEUG

Die Zielwerte (zum Beispiel 130 g CO2/km für PW 2019) bilden keine für jedes einzelne Fahrzeug geltende starre Obergrenze, sondern eine Zielgrösse, die sich auf den Durchschnitt der Gesamtflotte eines einzelnen Herstellers bezieht. Fahrzeug-Hersteller dürfen also leistungsstarke Autos mit einer oberhalb des Zielwertes liegenden CO2-Emission verkaufen, wenn diese Überschreitung durch andere Fahrzeuge mit geringeren CO2-Werten ausgeglichen wird.

BERECHNUNG DER INDIVIDUELLEN ZIELVORGABEN FÜR FAHRZEUGFLOTTEN

Die individuellen Zielvorgaben für Fahrzeugflotten werden nach folgender Formel berechnet: 

A) PERSONENWAGEN

Individuelle Zielvorgabe (in CO2-Gramm/km) = 

allgemeiner Zielwert (95 g/km) + 0,0333* x (Durchschnitts-Leergewicht im Referenzjahr** – Durchschnitts-Leergewicht im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr**) g CO2/km

B) LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Individuelle Zielvorgabe (in CO2-Gramm/km) = 

allgemeiner Zielwert (147g/km) + 0,096* x (Durchschnitts-Leergewicht im Referenzjahr** – Durchschnitts-Leergewicht im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr**) g CO2/km

* Steigung auf einer gesetzlich definierten Zielgeraden

** der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Leichten Nutzfahrzeuge

(Anhang 4a Abschnitt 1 zur CO2-Verordnung).

Das durchschnittliche Leergewicht erstmals in Verkehr gesetzter Fahrzeuge betrug 

im Jahr 2019 

  • bei Personenwagen 1.636 Kilogramm und
  • bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 2.067 Kilogramm,

im Jahr 2018

  • bei Personenwagen 1.601 Kilogramm und
  • bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 2.058 Kilogramm,

(Anhang 4a Abschnitt 2 zur CO2-Verordnung).

Ist das Leergewicht der Fahrzeuge einer Flotte niedriger als im EU-Durchschnitt („Bezugsmasse“), dann erhält der Hersteller einen CO2-Zielwert unterhalb der seit 2020 geltenden Zielwerte von 95 g CO2/km (für Personenwagen) beziehungsweise 147 g CO2/km (für Leichte Nutzfahrzeuge). 

CO2 ABGABE AUF AUTOS: SPEZIALZIELE FÜR KLEIN- UND NISCHENHERSTELLER

Kleinhersteller und Nischenhersteller können bei der EU-Kommission die Festlegung von CO2-Spezialzielen beantragen (Artikel 28 Absatz 2 CO2-Verordnung).

  • Kleinhersteller sind Fahrzeughersteller, die in der Europäischen Union innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 10.000 Fahrzeuge herstellen.
  • Nischenhersteller produzieren in der Europäischen Union innerhalb eines Kalenderjahres zwischen 10.000 und 300.000 Fahrzeuge.

Die CO2-Ziele für die Fahrzeuge von Kleinherstellern und Nischenherstellern werden auf der Grundlage von Fahrzeuggewicht und CO2-Ausstoss festgelegt. Nischenhersteller dürfen selbst ein Reduktionsziel vorschlagen, das von der EU-Kommission zu genehmigen ist.

Die Schweiz erkennt die von der EU-Kommission getroffenen Entscheidungen zu den Spezialzielen von Klein- und Nischenherstellern gegenüber Kleinimporteuren und Grossimporteuren an.

  • Hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, für die ein Spezialziel gilt, wird ein Importeur separat als Kleinimporteure oder Grossimporteure eingestuft.
  • Ein Grossimporteur, der die CO2 Abgabe auf Autos eines Klein- oder Nischenherstellers abrechnen will, die über ein Spezialziel verfügen, muss dies dem Bundesamt für Energie vor dem Inverkehrsetzen des ersten dieser Fahrzeuge im jeweiligen Referenzjahr mitteilen.

(Artikel 28 Absatz 3 CO2-Verordnung)

 

WARUM WURDE DIE CO2-ABGABE AUF AUTOS EINGEFÜHRT?

Seit Beginn der Industrialisierung erwärmt sich die Erdatmosphäre immer schneller. Der mit dem globalen Temperaturanstieg einhergehende Klimawandel gefährdet die natürliche Umwelt und die menschlichen Lebensgrundlagen.

Eines der für die Erderwärmung besonders stark verantwortlichen Treibgase ist Kohlendioxid, das bei der Verbrennung von Treibstoffen und Brennstoffen in grossen Mengen freigesetzt wird.

Die Schweiz ist vom Klimawandel überdurchschnittlich betroffen. Während sich die mittlere globale Jahrestemperatur seit Beginn der Messungen im Jahr 1864 um durchschnittlich 0,85 °C erhöhte, stiegen die Temperaturen in der Schweiz in demselben Zeitraum um 1,9 °C, also mehr als doppelt so schnell wie im weltweiten Durchschnitt.

Von 1990 bis 2019 nahm der Ausstoss von CO2-Treibhausgasen aus Treib- und Brennstoffen in der Schweiz nach Angaben des Bundesamts für Umwelt (BAFU) um lediglich 17 Prozent ab. 

Für den Verkehrssektor meldete das BAFU sogar einen langfristigen Anstieg der CO2-Emissionen. Die Zunahme der Verkehrsleistung (gefahrene Kilometer) sowie die grössere Anzahl emissionsintensiver Fahrzeuge führte nach Angaben des Bundesamts zwischen 1990 und Ende 2019 zu einem Anstieg der CO2-Emissionen aus Treibstoffen um 2,9 Prozent.

Es erscheint daher ungewiss, ob die Schweiz ihre CO2-Reduktionsverpflichtungen allein mit den bisher ergriffenen Massnahmen nachhaltig erreichen wird.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die vom Strassenverkehr verursachten Treibhausgasemissionen 

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ging im Mai 2020 allerdings davon aus, dass die Corona-bedingten Lockdown-Massnahmen zu einer zumindest vorübergehenden Senkung der Treibhausgasemissionen im Strassenverkehr führen werden. Das Verkehrsaufkommen sei wochentags um 30 Prozent, am Wochenende sogar um 50 Prozent gesunken, so dass im Jahr 2020 bei länger andauernder Pandemie eine Verringerung der CO2-Emissionen zu erwarten sei.

KLIMASCHUTZ SCHWEIZ: CO2-GESETZ

KYOTO-PROTOKOLL 1997: DER AUSGANGSPUNKT FÜR DAS CO2-GESETZ DER SCHWEIZ

Das Kyoto-Protokoll von 1997 gab für den Zeitraum zwischen 2013 und 2020 eine Reduzierung der weltweiten Treibhausgas-Emissionen von 1990 um 15,8 Prozent vor.

CO2-GESETZ: UMSETZUNG INTERNATIONALER VORGABEN

Das „Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen“ (CO2-Gesetz), dessen erste Fassung im Mai 2000 in Kraft trat, dient der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll. Die am 25. November 2020 vom Parlament beschlossene revidierte Fassung des CO2-Gesetzes gilt seit dem 1. Januar 2021.

Das CO2-Gesetz sieht bis 2020 eine Reduzierung der CO2-Emissionen der Schweiz um 20 Prozent gegenüber 1990 vor. Für das Jahr 2021 setzt das CO2-Gesetz das Ziel einer weiteren Verminderung der inländischen Treibhausgas-Emissionen um 1,5 Prozent (Artikel 3 Absätze 1 und 1bis).

PARISER ABKOMMEN UND GEPLANTE REVISION DES CO2-GESETZES

Gemäss dem Pariser Klimaschutz-Abkommen vom Dezember 2015 ist die Schweiz verpflichtet, ihre CO2-Emissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um 50 Prozent zu senken.

Zur Umsetzung der Vorgaben des Pariser Klimaschutz-Abkommens ist eine weitgehende Revision des CO2-Gesetzes notwendig. Das neue CO2-Gesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Die Schweiz will ihr Emissionsreduktionsziel von 50 Prozent gegenüber dem Ausgangsjahr 1990 wie folgt erreichen:

  • mindestens 30 Prozent der Gesamtemissionen (-11,9 Millionen Tonnen CO2) durch Verringerung ihrer CO2-Emissionen im Inland sowie
  • weitere maximal 20 Prozent der Gesamtemissionen (-6,6 Millionen Tonnen CO2), die zwar im Ausland entstehen, die jedoch der Schweiz zugerechnet werden (zum Beispiel aufgrund von Käufen ausländischer Produkte in der Schweiz, deren Herstellung im Ausland CO2-Emissionen verursacht). 

CO2 VERORDNUNG

Die CO2-Verordnung („Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen“) zielt auf die Verminderung des Ausstosses von Treibhausgasen in der Schweiz. Die Verordnung wurde am 30. November 2012 auf der Grundlage des CO2-Gesetzes erlassen. Der Bundesrat beschloss zuletzt am 25. November 2020 eine Revision der CO2-Verordnung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Die CO2-Verordnung regelt insbesondere

  • die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen,
  • Emissionsziele für die Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie,
  • CO2-Emissionsziele für importierte, erstmals zugelassene Personenwagen sowie leichte Nutzfahrzeuge,
  • die Berechnung von CO2 Abgaben auf Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge, falls Fahrzeugimporteure die CO2-Zielvorgaben überschreiten sowie
  • ein Emissionshandelssystem (Handel mit Emissionsminderungszertifikaten unter Nutzung eines elektronischen Emissionshandelsregisters, EHR).

Die ab Anfang 2020 geltende Fassung der CO2-Verordnung berücksichtigt insbesondere die vom Parlament geforderte zusätzliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 1,5 Prozent in 2021. Die für die Messung von CO2-Emissionen von Fahrzeugen relevanten Zielwerte für die Jahre 2021 bis 2024 wurden durch gleichwertige Ziele nach dem neuen Messverfahren WLTP ersetzt. 

VON DER NEW YORKER UN-KLIMARAHMENKONVENTION 1992 BIS ZUR REVISION DES SCHWEIZER CO2-GESETZES 2019

  •  1992: Verabschiedung der UN-Klimarahmenkonvention in New York.
  • 1997: Abschluss des Kyoto-Protokolls zum Klimaschutz.
  • 2000: Inkrafttreten der 1. Fassung des CO2-Gesetzes der Schweiz. Festlegung verbindlicher Ziele zur Reduktion des CO2-Ausstosses.
  • 2008: Einführung einer CO2-Abgabe in der Schweiz auf die fossilen Brennstoffe Heizöl und Erdgas.
  • 2012: Verpflichtung der Schweiz zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen um 20 Prozent bis 2020 gegenüber 1990.
  • Juli 2012: Schweiz: Einführung von CO2-Emissionszielvorgaben für erstmals zugelassene Personenwagen. Emissionsziel: 130 g/km.
  • November 2012: Schweiz: Erlass der CO2-Verordnung zur Verminderung von Treibhausgas-Emissionen.
  • Dezember 1015: Übereinkommen von Paris, Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll.
    • Ziel: Begrenzung der Klimaerwärmung auf deutlich unter 2 °C.
    • Verpflichtung der Schweiz: Halbierung des CO2-Ausstosses bis 2030 gegenüber 1990.
  • 2018 / 2019: Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Schweizer CO2-Gesetzes. Ziel: Anpassung an die Klimaziele 2030 des Pariser Abkommens.
  • 2020: Absenkung der Zielwerte und CO2-Agaben auch auf LNF
    • Personenwagen: Reduzierung des CO2-Zielwertes auf 95 Gramm/Kilometer
    • leichte Nutzfahrzeuge: Neueinführung eines CO2-Zielwertes von 147 Gramm/Kilometer
  • 1. Januar 2021: Inkrafttreten revidierter Fassungen von CO2-Gesetz und CO2-Verordnung

UMSTELLUNG AUF DIE NEUEN PRÜFVERFAHREN WLTP UND RDE ZUR VERBRAUCHSMESSUNG: AUSWIRKUNG AUF DIE CO2 ABGABE FÜR AUTOS AB 2021

Bei der Messung von Verbrauchswerten und Emissionen von Fahrzeugen gilt seit September 2018 europaweit das neue Prüfverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicle Test Procedure), das den seit 1992 verwendeten Prüfzyklus NEFZ („Neuer Europäischer Fahrzyklus“) ablöst.

Mit dem Prüfstand-Test WLTP können realitätsnähere Abgas- und Verbrauchsmessungen durchgeführt werden. (Die im bisherigen NEFZ-Prüfverfahren ermittelten Prüfergebnisse zu Verbrauchs- und Emissionswerten lagen zumeist unterhalb der WLTP-Daten.)

Zudem ermöglicht das international eingesetzte WLTP-Prüfverfahren einen weltweiten Fahrzeugvergleich hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und Emissionen.

DATENDIFFERENZEN ZWISCHEN REALBETRIEB UND VERBRAUCHSMESSUNGEN

Der Abstand zwischen Realbetrieb-Emissionen und NEFZ-Prüfungsergebnissen, der mit 42 Prozent angegeben wird, soll sich unter WLTP auf 20 Prozent reduzieren. Ursächlich für die hohe Differenz zwischen Realbetrieb und NEFZ-Daten, die sich in den letzten Jahren ausgeweitet hatte, sind verschiedenste Faktoren wie Fahrzeugverbrauch, Fahrzeuggewicht, bisher im Verbrauch nicht abgebildete Klima- und Lichtanlagen sowie NEFZ-spezifische Optimierungen seitens der Fahrzeughersteller.

AB SEPTEMBER 2019 ZUSÄTZLICH: FREISTRECKEN-PRÜFVERFAHREN RDE

Seit dem 1. September 2019 gilt ausserdem für alle Neufahrzeuge das Prüfverfahren RDE (Real Driving Emissions), das seit dem 1. September 2017 bereits bei der Genehmigung neuer Fahrzeugtypen verwendet wird. Mit RDE werden die Emissionen von Fahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb kontrolliert, also ausserhalb eines Prüfstands unter definierten Prüfbedingungen auf einer bestimmten Strecke im Freien.

Das Freistrecken-Verfahren RDE kommt zusätzlich zum Prüfstand-Verfahren WLTP zur Anwendung.

CO2-ZIELERREICHUNG VON IMPORTEUREN: AB 2021 VERSCHÄRFTE CO2-MESSUNG NACH WLTP MASSGEBLICH

In einer Übergangsphase bis Ende 2020 wurden Verbrauchs- und Emissionswerte sowohl nach NEFZ als auch nach WLTP gemessen.

  • Seit Anfang 2020 müssen die im WLTP-Verfahren ermittelten Verbrauchs- und Emissionswerte auf Energieetiketten und in Verkaufsunterlagen ausgewiesen werden.
  • Für die Überprüfung der CO2-Zielerreichung von Importeuren waren bis Ende 2020 die (im Vergleich zu WLTP gewöhnlich) niedrigeren NEFZ-CO2-Prüfergebnisse massgeblich.
  • Ab 2021 erfolgt die Überprüfung der CO2-Zielerreichung von Importeuren anhand der im Regelfall strengeren WLTP-Emissionsmessungen.

Da bis 2020 parallel nach NEFZ und WLTP gemessen wurden, konnten sich Importeure längerfristig auf die ab 2021 unter WLTP höheren Anforderungen an die CO2-Zielerreichung einstellen. Importeure sollten gegebenenfalls zusätzliche geeignete Massnahmen (beispielsweise hinsichtlich der Emissionsstruktur ihrer Importflotte) in die Wege leiten, um die Einhaltung ihrer CO2-Ziele nachhaltig sicherstellen und die CO2 Abgaben auf leichte Nutzfahrzeuge und Personenwagen zu minimieren.

CO2 ABGABE AUF AUTOS: AUSBLICK AUF DIE JAHRE 2020 UND 2021

Für Importeure erstmals in der Schweiz zugelassener Fahrzeuge wird die Beachtung der CO2-Zielwerte von immer grösserer Bedeutung. Wer die in der CO2-Verordnung vorgegebenen Emissionswerte überschreitet, dem drohen empfindliche CO2-Abgaben beim Autoimport.

Die Anforderungen an die Erfüllung der CO2-Ziele wurden Anfang 2020 deutlich verschärft.
• Der seit 2012 geltende CO2-Zielwert für Personenwagen von 130 g/km wurde auf nur noch 95 g/km reduziert.
• Die Neueinführung eines Zielwertes für leichte Nutzfahrzeuge von 147 g CO2/km erweiterte das CO2-Reglement auf eine insbesondere auch für die Schweiz bedeutende Fahrzeugkategorie.

Gesetzlich vorgesehene Erleichterungen für Grossimporteure werden hingegen stufenweise reduziert. Bleiben 2021 noch die emissionsstärksten 10 Prozent und 2022 die emissionsstärksten 5 Prozent einer Importflotte bei der Ermittlung der CO2-Zielerreichung eines Importeurs unberücksichtigt, so fliessen ab 2023 sämtliche Fahrzeuge – unabhängig von der Höhe ihrer Emissionen – in die Berechnung der Zielerreichung ein.

Zudem lief zum Jahresende 2020 die Berechnung der Emissionswerte nach dem seit 1992 verwendeten Prüfstandverfahren NEFZ aus. Ab 2021 wird der CO2-Ausstoss von Fahrzeugen nach dem realitätsnäheren WLTP-Prüfzyklus ermittelt, der zu einem um etwa 20 bis 25 Prozent höheren Emissionswerte-Ausweis führen dürfte. Allein die Änderung des Prüfstand-Verfahrens ist für Fahrzeugimporteure also mit einer grossen Herausforderung hinsichtlich der Einhaltung ihrer CO2-Zielwerte verbunden.

Ein besonderes Augenmerk sollte daher auf die Verstärkung des Importanteils elektrisch betriebener Fahrzeuge gelegt werden. Der Gesetzgeber belohnte Importeure bei der Ermittlung der Zielerreichung für das Referenzjahr 2020 mit einer doppelten Gewichtung jedes E-Fahrzeugs. Künftig wird diese Höhergewichtung von E-Fahrzeugen auf das 1,67-fache (2021) beziehungsweise das 1,33-fache (2022) abgesenkt, bevor die begünstigende Regelung ab 2023 ausläuft.

Auch zukünftig gilt es, alle verfügbare Chancen vollständig zu nutzen. Intelligente CO2-Steuerlösungen wie die von der CO2 Börse AG angebotene Volumenabrechnung für Importeure oder der CO2-Bonus der CO2 Börse AG für emissionsarme Fahrzeuge können die Belastung von Importeuren durch die CO2-Steuer spürbar verringern.
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gefordert, optimale Rahmenbedingungen für eine möglichst CO2-freie Schweiz zu schaffen. Eine Vereinheitlichung der Schweizer Förderprogramme für energieeffiziente Fahrzeuge und verstärkte Investitionen in die Ladeinfrastruktur würden die Erreichung der CO2-Ziele der Schweiz deutlich unterstützen. 

CO2 ABGABE FAQ

Fragen und Antworten zum Thema CO2 Abgabe

Die CO2-Abgabe, die beim Autoimport erhoben wird, ist ein staatliches Lenkungsinstrument, das zur Senkung der CO2-Emissionen in der Schweiz beitragen soll. Bei Überschreitung der CO2-Zielwerte sind Importeure zur Zahlung von CO2-Abgaben verpflichtet.

Eine CO2 Abgabe wird auf bestimmte Importautos erhoben,

  • die erstmals in der Schweiz zugelassen werden und
  • die vor ihrem Import in die Schweiz höchstens sechs Monate im Ausland zugelassen waren.

CO2-Abgaben sind nur zu entrichten

  • für Personenwagen, die den in der CO2-Verordnung festgelegten CO2-Grenzwert von 95 g/km überschreiten sowie
  • für leichte Nutzfahrzeuge, die einen CO2-Ausstoss von mehr als 147 g/km aufweisen.
Ob eine CO2-Abgabe zu entrichten ist, hängt davon ab, ob ein Importfahrzeug den fahrzeugspezifischen CO2-Zielwert beziehungsweise eine Fahrzeugflotte den individuellen Zielwert überschreitet. Für das Jahr 2020 wird pro Gramm Zielwertüberschreitung eine CO2 Abgabe auf Personenwagen von 109 CHF und für 2021 103,50 CHF berechnet. Die Höhe der für ein bestimmtes Importfahrzeug fälligen CO2 Abgabe ermitteln Sie mit unserem CO2-Steuer-Rechner.
Automobilhersteller, die in Europa kalenderjährlich weniger als 300.000 Fahrzeuge produzieren, erhalten ein CO2 Steuer Sonderziel. Sonderziele können von Kleinherstellern und Nischenherstellern beantragt werden.
  • Kleinhersteller sind Fahrzeughersteller, die in der Europäischen Union innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 10.000 Fahrzeuge herstellen.
  • Nischenhersteller produzieren in der Europäischen Union innerhalb eines Kalenderjahres zwischen 10.000 und 300.000 Fahrzeuge.
Private und gewerbliche Autoimporteure können sich bei der CO2 Börse AG einen attraktiven CO2-Bonus sichern, mit der wir den Import besonders verbrauchsgünstiger Fahrzeuge belohnen. Für Mehrfachimporteure bedeutet der CO2-Bonus faktisch eine CO2 Steuer Schweiz Rückerstattung. Als gewerblicher Autohändler (Kleinimporteur oder Grossimporteur) registrieren Sie sich bitte auf der Online-Plattform der CO2 Börse AG, um den CO2 Bonus nach unserem Händlertarif zu erhalten.
Senden Sie uns einfach das Formular 13.20 A sowie das COC (EG-Übereinstimmungserklärung) an info@co2-boerse.ch zu. Sie erhalten danach alle weitere Informationen zugestellt. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Abwicklung der CO2-Steuer.

Die Abwicklung der CO2-Steuer über die CO2 Börse AG ist für unsere Kunden kostenfrei.

Bereits seit dem Jahr 2012 unterstützt die CO2 Börse AG Unternehmen und Privatpersonen bei Auto-Importen in die Schweiz. Damit wir auch Ihren Fahrzeugimport tatkräftig begleiten können, füllen Sie einfach nachstehendes Online-Formular aus. Gerne kümmern wir uns rasch um Ihr Anliegen. Wenn Sie als Grossimporteur Automobile in die Schweiz importieren, dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular für Grossimporteure, um einen Rückruf und spezielle Informationen zu erhalten. spezielles Kontaktformular aus. Gerne kümmern wir uns rasch um Ihr Anliegen.

Auf dem Laufendem bleiben