Wer gilt als Grossimporteur?
Als Grossimporteur gilt, wer innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 50 Personenwagen, mindestens 6 leichte Nutzfahrzeuge oder mindestens 2 schwere Fahrzeuge in die Schweiz importiert und in Verkehr setzt (Art. 18 CO₂-Verordnung). Grossimporteure rechnen die CO₂-Abgabe nicht pro Einzelfahrzeug ab, sondern über das Bundesamt für Energie für die gesamte Flotte – zum CO₂-Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) aller im Kalenderjahr importierten Neufahrzeuge.
Lösung 1: Volumenabrechnung
Die CO₂-Verordnung erlaubt es, die CO₂-Belastung eines Fahrzeugs nach dem Import an ein anderes Unternehmen abzutreten. Unser Konzept für General- und Parallel-Importeure: Sie buchen bei der CO₂ Börse AG ein fixes CO₂-Gramm-Kontingent für das Kalenderjahr und treten Fahrzeuge zu einem attraktiven CO₂-Gramm-Preis ab. So gliedern Sie sehr verbrauchsstarke Fahrzeuge aus dem eigenen CO₂-Pool aus und senken die CO₂-Belastung skalierbar.
Lösung 2: Abwicklung und Monitoring
Sie erhalten Zugriff auf unsere Online-CO₂-Plattform mit eigenem Berechnungs- und Monitoring-Tool und fragen Ihr aktuelles CO₂-Restkontingent in Echtzeit ab – für höchste Sicherheit, Transparenz und Diskretion. Für die vollständige Auslagerung empfehlen wir unser CO₂-Pool-Management as a Service.
Emissionsgemeinschaften bilden
Importeure und Hersteller können sich für ein bis fünf Jahre zu einer PW- oder LNF-Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, um die Mindestmengen für Grossimporteure gemeinsam zu erreichen und als Flotte abzurechnen. Wichtig: Der Antrag muss beim Bundesamt für Energie bis spätestens 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr gestellt werden (Art. 22 CO₂-Verordnung).