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CO₂-Abgabe

CO₂-Abgabe: die Änderungen seit 2025 im Überblick

2025 brachte die weitreichendsten Änderungen seit Einführung der CO₂-Abgabe – von der Umkehrung der Zielwertgerade bis zum Einbezug der schweren Nutzfahrzeuge. Was Importeure jetzt wissen müssen.

1. Umkehrung der Zielwertgerade

Bisher galt: Je schwerer das Fahrzeug, desto höher durfte der CO₂-Ausstoss sein. Seit 2025 ist es umgekehrt – je schwerer ein Fahrzeug, desto weniger CO₂ darf es ausstossen. Die Folgen an zwei Beispielen (je 1600 kg):

  • Verbrenner-PW mit 190 g/km: Abweichung zum Zielwert stieg von 76.2 g (2024) auf 93.9 g (2025) – rund 23 % mehr und damit eine deutlich höhere CO₂-Abgabe
  • Elektro-PW mit 0 g/km: Gutschrift-Potenzial sank von −113.7 g (2024) auf −96.0 g (2025) – der Zielwert-Vorteil schwerer Elektroautos fällt geringer aus

2. Abtretungen sind zeitkritisch

CO₂-Abtretungen müssen zwingend vor der Zulassung abgeschlossen sein – eine Abtretung am selben Tag wie die Zulassung ist nicht mehr möglich. Wer zu spät abtritt, riskiert erhebliche finanzielle Einbussen durch eine höhere CO₂-Abgabe.

3. Elektrische Nutzfahrzeuge über 3.5 Tonnen: einfacher

Elektrische leichte Nutzfahrzeuge über 3.5 Tonnen werden seit 2025 vereinfacht über das KDI erfasst. Die Sonderabwicklung entfällt – weniger Aufwand und eine schnellere Zulassung.

4. Schwere Nutzfahrzeuge neu im CO₂-Gesetz

Schwere Nutzfahrzeuge (über 3.5 Tonnen) unterstehen seit 2025 erstmals der CO₂-Gesetzgebung. Das bedeutet höhere Kosten für Speditionen und Transportunternehmen, Druck zur Flottenumstellung auf emissionsärmere Modelle und Auswirkungen auf Logistik- und Endkundenpreise.

Update 2026: die neuesten Anpassungen

Auch 2026 bleibt die Regulierung in Bewegung. Die wichtigsten Punkte:

  • Sanktion unverändert CHF 95 pro g CO₂/km über dem Zielwert
  • Neue Referenzgewichte: 1'777 kg für Personenwagen, 2'130 kg für leichte Nutzfahrzeuge
  • Gewichtsklassierung: massgebend ist neu das technisch höchstzulässige Gewicht des Herstellers statt des strassenverkehrsrechtlichen Gesamtgewichts (relevant für die Abgrenzung LNF / schwere Fahrzeuge)
  • ZLEV-Flexibilität: Schwelle 24 % emissionsarme Fahrzeuge, maximale Flottenziel-Reduktion 6 % (läuft 2027 aus)
  • Pa. Iv. 25.481 (Zielwerte 2025–2027 als Dreijahres-Durchschnitt statt jährlich) wurde 2026 aufgegeben – es bleibt bei der jährlichen Erfüllung

Fazit: rechtzeitig vorbereiten

Die Umkehrung der Zielwertgerade und der Einbezug der schweren Nutzfahrzeuge sind die grössten Herausforderungen; die vereinfachten E-LNF-Prozesse eine echte Chance. Entscheidend ist die rechtzeitige Vorbereitung – wir halten Sie über alle weiteren Anpassungen auf dem Laufenden.

Fragen und Antworten zu den Änderungen

Was ist die Umkehrung der Zielwertgerade?

Seit 2025 gilt: Je schwerer ein Fahrzeug, desto weniger CO₂ darf es ausstossen – vorher war es umgekehrt. Schwere Verbrenner zahlen dadurch deutlich mehr, schwere Elektroautos erhalten weniger Gutschrift.

Bis wann muss die CO₂-Abtretung erfolgen?

Zwingend vor der Zulassung. Eine Abtretung am selben Tag wie die Zulassung ist seit 2025 nicht mehr möglich.

Gilt das CO₂-Gesetz neu auch für schwere Nutzfahrzeuge?

Ja – Fahrzeuge über 3.5 Tonnen unterstehen seit 2025 erstmals der CO₂-Gesetzgebung.

Was änderte sich für elektrische Nutzfahrzeuge über 3.5 Tonnen?

Sie werden vereinfacht über das KDI erfasst; die bisherige Sonderabwicklung entfällt.

Bleiben Sie compliant

Auf der Händlerplattform wickeln Sie Abtretungen fristgerecht und elektronisch ab – bevor die Zulassung erfolgt.

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