Die aktuellen Zielwerte und Sanktionen
Die Schweiz orientiert sich an der EU-Verordnung 2019/631 (vormals 443/2009). Für Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, gelten nach CO₂-Gesetz Art. 10 diese Flottenzielwerte (WLTP):
- Personenwagen 2025–2029: 93.6 g CO₂/km, ab 2030: 49.5 g CO₂/km
- Leichte Nutzfahrzeuge 2025–2029: 153.9 g CO₂/km, ab 2030: 90.6 g CO₂/km
- Schwere Fahrzeuge (seit 2025 erstmals erfasst): −15 % gegenüber der EU-Referenzperiode 2019/20, ab 2030: −30 %
- Sanktion bei Überschreitung: CHF 95 pro g CO₂/km (Stand 2026); der gesetzliche Rahmen beträgt CHF 95–152 und wird jährlich vom UVEK festgelegt (Art. 13 CO₂-Gesetz)
Wer ist betroffen?
Importeure und Schweizer Hersteller von Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Art. 17 CO₂-Verordnung). Als erstmalige Inverkehrsetzung gilt die erstmalige Zulassung in der Schweiz, in einem Zollausschlussgebiet oder in Liechtenstein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die mehr als 12 Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen wurden – oder mehr als 6 Monate mit mindestens 5'000 km Laufleistung (Art. 17d CO₂-Verordnung).
Begriffsklärung: «CO₂-Abgabe» ist umgangssprachlich
Im Gesetz heisst die Zahlung beim Fahrzeugimport «Sanktion bei Überschreitung des individuellen Zielwerts» (Art. 13 CO₂-Gesetz). Die gesetzliche «CO₂-Abgabe» im engeren Sinn ist dagegen die Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen wie Heizöl und Erdgas (seit 2008). Im Autoimport-Alltag – und auf dieser Website – hat sich «CO₂-Abgabe» bzw. «CO₂-Steuer» für die Fahrzeug-Sanktion eingebürgert.
Ziel: Reduktion aller Treibhausgase
Die Verordnung erfasst nicht nur CO₂: Alle Treibhausgase werden in CO₂-Äquivalente (CO₂eq) umgerechnet (Anhang 1 CO₂-Verordnung), darunter Methan (Faktor 25), Distickstoffmonoxid (298), fluorierte Kohlenwasserstoffe (bis 14'800) und Schwefelhexafluorid (22'800).
Was die Verordnung Importeuren ermöglicht
Neben den Pflichten definiert die CO₂-Verordnung auch Gestaltungsspielräume:
- Klein- oder Grossimporteur-Status nach Flottengrösse (ab 50 PW, 6 LNF oder 2 schweren Fahrzeugen pro Jahr gilt man als Grossimporteur; Art. 18)
- Flottenabrechnung: Grossimporteure rechnen jährlich über die Flotte statt pro Einzelfahrzeug ab
- Emissionsgemeinschaften für 1–5 Jahre (Antrag beim BFE bis 31. Dezember des Vorjahres, Art. 22)
- Abtretung der CO₂-Belastung an ein anderes Unternehmen – die Grundlage unseres CO₂-Pools
- Anrechnung ausländischer Emissionsminderungszertifikate (Art. 4/4a, Anerkennung durch das BAFU)
Der Weg zum heutigen CO₂-Gesetz
Die wichtigsten Etappen der Schweizer Klimagesetzgebung für Fahrzeuge:
- 1992: UN-Klimarahmenkonvention · 1997: Kyoto-Protokoll
- 2000: erstes CO₂-Gesetz mit verbindlichen Reduktionszielen · 2008: CO₂-Abgabe auf Brennstoffe
- 2012: CO₂-Verordnung und Zielwert 130 g/km für Personenwagen (ab 2020: 95 g/km NEFZ; LNF ab 2020: 147 g/km)
- 2015: Übereinkommen von Paris
- 2025: Totalrevision – WLTP-Zielwerte 93.6/153.9 g/km, Umkehrung der Zielwertgerade, schwere Fahrzeuge erstmals erfasst
- 2026: Teilrevision – massgebend für die Gewichtsklassierung ist neu das technisch höchstzulässige Gewicht des Herstellers
Ausblick: was im Parlament geschah
Eine parlamentarische Initiative (25.481) verlangte, dass die Zielwerte 2025–2027 als Dreijahres-Durchschnitt statt jährlich erfüllt werden dürfen – analog zur seit Juli 2025 geltenden EU-Regel. Die Initiative wurde 2026 aufgegeben; es bleibt bei der jährlichen Erfüllung der Zielwerte. Wir informieren, sobald sich der Rechtsstand ändert.